Rah­men­ver­trag: es geht auch ohne?

Wie war es doch vor alle­dem, mit Rah­men­ver­trag so bequem – war es das wirk­lich? Oder ist das auf den zwei­ten Blick eine Illu­si­on?

Wenn Sie mit Ihrem zustän­di­gen Jugend­amt ein part­ner­schaft­li­ches Ver­hält­nis auf Augen­hö­he haben, besteht die­ses wohl auch ohne Rah­men­ver­trag – das Jugend­amt weiß, was es an Ihnen hat. Wenn Sie zuvor schon schlecht auf ein­an­der zu spre­chen waren, wird das Feh­len des Rah­men­ver­tra­ges dar­an wohl auch nichts ändern. Leis­tungs­trä­ger und Leis­tungs­er­brin­ger benö­ti­gen ein­an­der – das JA möch­te sei­ne Fäl­le lang­fris­tig gut plat­zie­ren, Sie brau­chen Arbeit für sich und Ihre Mit­ar­bei­ten­den.

Das Feh­len des Rah­men­ver­tra­ges eröff­net bei­den Sei­ten die Mög­lich­keit, neu und krea­tiv auf die gemein­sa­me Auf­ga­be zu schau­en — denn auch die Kos­ten­trä­ger haben nun die Mög­lich­keit, idea­ler­wei­se mit den Leis­tungs­er­brin­gern gemein­sam, nach neu­en Wegen der Finan­zie­rung und einem neu­en Blick auf die gemein­sa­me Arbeit zu schau­en. Ob der Käm­me­rer das mit­geht, muss sich im Ein­zel­fall zei­gen.