Exkurs: Bundesteilhabe-Gesetz (BTHG)
Die 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedete und 2008 in Kraft getretene UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ist 2009 durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert worden und entwickelt somit Rechtswirksamkeit auch für Deutschland. Das Bundesteilhabegesetzt (BTHG) wurde am 29.12.2016 mit Geltung ab dem 30.12.2016 als innerstaatliche Konkretisierung der UN-Behindertenrechtskonvention vom Bundestag verabschiedet und soll bis zum 01.01.2023 in vier weiteren Stufen vollständig in Kraft getreten sein. Das BTHG ist kein Leistungsgesetz und entfaltet somit keinen unmittelbaren Rechtsanspruch für die Bürger, sondern ändert bestehende Gesetze, besonders SGB IX und SGB XII. Es schafft somit keine neuen Rechte für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen, leitet aber zu einem „Paradigmenwechsel von bevormundender Fürsorge zu einer inklusiven Gesellschaft“, um ihnen „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ zu ermöglichen. Über die Veränderung von Rahmenbedingungen soll die Inklusion, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderung besser gelingen. Ein möglichst selbstbestimmtes Leben und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie Chancengleichheit sollen durch das Gesetz gestärkt, Barrieren sollen reduziert werden, um eine inklusive Gesellschaft in allen Teilen zu fördern. Die Umsetzung dieses Vorhabens hat zum 01.04.2017 begonnen und soll in Stufen zum 01.01.2023 abgeschlossen sein.
Die Veränderungen im Bundesteilhabegesetz (BTHG) und den Pflegestärkungsgesetzen II und III (PSG II und III) befinden sich, mit ersten Änderungen zum 01.01.2017 aktuell in der schrittweisen Umsetzung. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden aus der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst und in stark veränderter Form in das SGB IX überführt.. Die Regelungen der Zuständigkeit zur Eingliederungshilfe werden teilweise aus dem SGB XII übernommen und ergänzt. Es ergeben sich im Regelfall ausschließende Zuständigkeiten, welche für die Leistungsempfänger eine zügige Regelung der Belange sicherstellen sollen. Ist keine ausschließliche Zuständigkeit festzustellen, sondern kommen Leistungen mehrerer Leistungsträger in Betracht, ist ein Teilhabeplan zu erstellen. Dieser wird in Zusammenwirkung aller beteiligten Rehabilitationsträger, des Leistungsberechtigten und, falls es um Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderung geht, auch in Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt erstellt. Lt. BTHG kann hierzu eine Teilhabekonferenz stattfinden.
„Ebenso wurden durch das BTHG die ehemaligen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Leistungen zur Sozialen Teilhabe definiert und neu strukturiert. Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind gegenüber den anderen Leistungsgruppen nachrangig. Sie werden nur dann erbracht, wenn sie nicht bereits als Leistungen anderer Leistungsgruppen (§ 5 Nr.1–4 SGB IX) nach den Kapiteln 9 bis 12 SGB IX erbracht werden. Welche Leistungen zur Sozialen Teilhabe insbesondere in Betracht kommen, ergibt sich aus § 76 Abs.2 SGB IX und wird in §§ 77 ff. SGB IX weiter konkretisiert. Mit dem BTHG hat es innerhalb des offenen Leistungskatalogs einige Änderungen gegeben. So gehören die Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohneinrichtungen (§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) sowie die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§§ 55 Abs. 2 Nr. 7, 58 SGB IX) nach den Änderungen durch das BTHG nicht mehr ausdrücklich zum Leistungskatalog, sondern gehen in den anderen aufgeführten Leistungen auf oder werden künftig dem Lebensunterhalt zugeordnet.
2006
Die UNO-Generalversammlung verabschiedete die UN-Behindertenrechtxkonvention (BRK).
2008
Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) tritt in Kraft.
2009
Die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ratifiziert die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK). Somit entwickelt diese Rechtswirksamkeit auch für Deutschland.
29.12.2016
Das Bundesteilhabegesetzt (BTHG) wurde am 29.12.2016, mit Geltung ab dem 30.12.2016, als innerstaatliche Konkretisierung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) vom Bundestag verabschiedet und soll bis zum 01.01.2023 in vier weiteren Stufen vollständig in Kraft getreten sein.
01.01.2017
Beginn der Umsetzung
01.01.2018
Gem. Art. 12 BTHG ist die zweite Reformstufe in Kraft getreten und ändert das SGB IX. Eingliederungshilfen sollen sich künftig nicht mehr am Fürsorgesystem orientieren, sondern zu einem „modernen Teilhaberecht“ weiterentwickelt werden.
01.01.2020/2022
Das neue Recht der Eingliederungshilfe tritt vollständig als Teil 2 des SGB IX in Kraft, das 6. Kapitel des SGB XII und die Eingliederungshilfeverordnung treten außer Kraft. Die Eingliederungshilfe ist nicht mehr Sozialhilfe, zuständig werden die neu zu bildenden Träger der Eingliederungshilfe. In der Eingliederungshilfe entfällt der Begriff „stationäre Einrichtung“.
01.01.2023
Die Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises soll, vorbehaltlich eines noch dazu zu erlassenden Bundesgesetzes und nach Abschluss von Modellprojekten, in Kraft treten.
-Fortsetzung folgt-