All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB)

Die nach­fol­gen­den “All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen” (nach­fol­gend kurz “AGB”) gel­ten für Ver­trä­ge der Sozi­al­Ma­nage­ment­Be­ra­tung (Auf­trag­neh­mer; nach­fol­gend „SMB“) mit ihren Kun­den (Auf­trag­ge­bern), soweit nicht etwas ande­res aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart oder gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben ist. Soll­ten Ver­trä­ge oder Ver­trags­be­stand­tei­le in ein­zel­nen Punk­ten den AGB wider­spre­chen, gehen indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen den AGB vor.

1. Umfang und Aus­füh­rung des Auf­tra­ges

1.1. Dienst­leis­tungs­ver­trag. Die von SMB abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge sind, sofern nicht im Auf­trag oder an ande­rer Stel­le aus­drück­lich anders ver­ein­bart, Dienst­ver­trä­ge. Ver­trags­ge­gen­stand ist daher die Erbrin­gung der ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen, nicht die Her­bei­füh­rung eines bestimm­ten Erfol­ges. Ins­be­son­de­re schul­det SMB nicht ein bestimm­tes wirt­schaft­li­ches Ergeb­nis. Stel­lung­nah­men und Emp­feh­lun­gen der SMB berei­ten die unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dung des Auf­trag­ge­bers vor, kön­nen sie jedoch in kei­nem Fall erset­zen. Dabei berät und unter­stützt SMB den Kun­den bei der Durch­füh­rung sei­nes Pro­jekts, der Kun­de ist jedoch für die all­ge­mei­ne Steue­rung und Kon­trol­le sei­nes Pro­jek­tes selbst ver­ant­wort­lich. SMB erbringt ihre Dienst­leis­tun­gen in eige­ner Ver­ant­wor­tung.

1.2. Auf­trag. Für den Umfang der vom Auf­trag­neh­mer zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen ist der im Ein­zel­fall abzu­schlie­ßen­de Auf­trag maß­ge­bend. Ein vom Auf­trag­ge­ber unter­schrie­be­nes Ange­bot gilt als Auf­trag. Pro­to­kol­le über Bespre­chun­gen und den Pro­jektsach­stand wer­den dem gerecht, sofern sie von den Bevoll­mäch­tig­ten (Pro­jekt­lei­tern) bei­der Sei­ten unter­zeich­net sind.

1.3 Form­er­for­der­nis­se. Für die Ange­bots­er­stel­lung ist die Text­form (§ 126 b BGB) aus­rei­chend. Für die Auf­trags­er­tei­lung sowie nach­träg­li­che Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Auf­trags oder der wesent­li­cher Arbeits­er­geb­nis­se bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form (§ 126 BGB). Im Auf­trag kann hier­von abwei­chend eine grund­sätz­li­che Ver­ein­ba­rung zum Form­er­for­der­nis getrof­fen wer­den.

1.4. Auf­wand. Für die Erbrin­gung der Dienst­leis­tun­gen wird ein Pool an Arbeits­ta­gen (AT) bzw. Arbeits­stun­den (AStd) geschätzt und ver­an­schlagt. Soll­te der geschätz­te Auf­wand um mehr als 10% über­schrit­ten wer­den, so sind Nach­ver­hand­lun­gen zum Leis­tungs­um­fang erfor­der­lich. Über­schrei­tun­gen bis 10% wer­den vom Auf­trag des Kun­den abge­deckt.

1.5. Leis­tungs­er­brin­gung. Die Arbeits­leis­tung wird in Abspra­che erbracht. Soll­te auf­grund ter­min­li­cher Ver­schie­bun­gen, Krank­heit oder Urlaub ver­ein­bar­te Arbeits­leis­tung nicht erbracht wer­den kön­nen, so besteht für die SMB die Mög­lich­keit, die­se in Abstim­mung zu ande­rer Zeit zu leis­ten. Es ist Auf­ga­be der SMB, die zeit­ge­rech­te Fer­tig­stel­lung der Arbeits­er­geb­nis­se sicher­zu­stel­len, soweit es ihre Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on betrifft und in ihrem Ein­fluss steht.

1.6. Zeit­plan. SMB wird sich bemü­hen, ihre Ver­pflich­tun­gen unter Ein­hal­tung der im Auf­trags­do­ku­ment genann­ten Zeit­punk­te oder Zeit­räu­me zu erfül­len. Die Par­tei­en sind sich einig, dass alle im Auf­trags­do­ku­ment genann­ten Zeit­punk­te und Zeit­räu­me nur für Pla­nungs- und Schät­zungs­zwe­cke vor­ge­se­hen und nicht ver­trag­lich bin­dend sind.

1.7. Räum­lich­kei­ten. Die SMB übt die Tätig­keit in den eige­nen Räum­lich­kei­ten aus. Soweit in Ein­zel­fäl­len eine betrieb­li­che Anwe­sen­heit erfor­der­lich wird, stellt der Auf­trag­ge­ber nach vor­he­ri­ger Abspra­che die ent­spre­chen­den Ein­rich­tun­gen zur Ver­fü­gung.

2. Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers

2.1. Mit­wir­kung. Die Leis­tungs­er­brin­gung durch SMB hängt von der Zusam­men­ar­beit des Kun­den mit SMB und von der Erfül­lung der in die­ser Ver­ein­ba­rung genann­ten Ver­ant­wort­lich­kei­ten des Kun­den ab. Wesent­li­che Ver­trags­grund­la­ge und Vor­aus­set­zung für die Qua­li­tät der Auf­trags­er­brin­gung ist eine mög­lichst umfas­sen­de Infor­ma­ti­on der SMB durch den Auf­trag­ge­ber zur finan­zi­el­len, geschäft­li­chen, orga­ni­sa­to­ri­schen und wett­be­werb­li­chen Situa­ti­on sei­nes Unter­neh­mens.

2.2. Infor­ma­tio­nen und Mate­ria­li­en. Der Kun­de wird SMB alle Infor­ma­tio­nen und Mate­ria­li­en zur Ver­fü­gung stel­len, die SMB für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen ver­nünf­ti­ger Wei­se benö­tigt. Der Kun­de gewähr­leis­tet, dass sämt­li­che der an SMB über­mit­tel­ten bzw. zu über­mit­teln­den Infor­ma­tio­nen rich­tig, prä­zi­se und in wesent­li­chen Punk­ten nicht irre­füh­rend sind.

2.3. Infor­ma­ti­ons­pflicht. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Auf­trag­ge­bers beinhal­tet alle Umstän­de, Erkennt­nis­se und Tat­sa­chen, die ihm bekannt sind, er wird die­se Infor­ma­tio­nen auch unge­fragt an SMB wei­ter­lei­ten. Eine Bereit­stel­lung erfolgt bei ent­spre­chen­der Nach­fra­ge kurz­fris­tig. Die SMB wird die vom Auf­trag­ge­ber genann­ten Tat­sa­chen, ins­be­son­de­re Zah­len­an­ga­ben sowie Anga­ben zu den wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Ver­hält­nis­sen, als rich­tig und voll­stän­dig zu Grun­de legen. Soweit die SMB Unrich­tig­kei­ten oder nicht plau­si­bel erschei­nen­de Anga­ben fest­stellt, wird sie hier­auf hin­wei­sen. Die Prüfung der Ord­nungs­mä­ßig­keit und Rich­tig­keit der vom Auf­trag­ge­ber übergebenen Unter­la­gen und Aus­wer­tun­gen ist nicht Gegen­stand des Auf­tra­ges, es sei denn, eine Prüfung die­ser Unter­la­gen ist beson­ders ver­trag­lich ver­ein­bart und unter Beach­tung gesetz­li­cher Rege­lun­gen (insb. Rechts- und Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz) zuläs­sig. Bera­tungs­leis­tun­gen in Rechts- und Steu­er­fra­gen wer­den durch die SMB auf Grund der gel­ten­den Bestim­mun­gen weder zuge­sagt noch erbracht.

2.3. Mit­ar­bei­ter des Kun­den. Der Kun­de ver­pflich­tet sich sicher­zu­stel­len, dass sei­ne Mit­ar­bei­ter SMB in ange­mes­se­nem Umfang zur Unter­stüt­zung zur Ver­fü­gung ste­hen und dass SMB in ange­mes­se­nem Umfang auf Füh­rungs­kräf­te und ande­re Mit­ar­bei­ter des Kun­den zurück­grei­fen kann, damit SMB die Leis­tungs­er­brin­gung ermög­licht wird. Der Kun­de stellt sicher, dass sei­ne Mit­ar­bei­ter über die dafür erfor­der­li­chen Fer­tig­kei­ten und Erfah­run­gen ver­fü­gen.

2.4. Lie­fe­ran­ten und ande­re Drit­te. Falls der Kun­de selbst oder durch von ihm beauf­trag­te Drit­te Infor­ma­tio­nen, Unter­stüt­zung oder Mate­ri­al Drit­ter für ein Pro­jekt ver­wen­det oder SMB zur Ver­fü­gung stellt, deren Arbeit Aus­wir­kun­gen auf die Leis­tungs­er­brin­gung durch SMB haben kann, stellt der Kun­de sicher, dass ent­spre­chen­de Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen dem Kun­den und Drit­ten geschlos­sen wur­den, die es SMB ermög­li­chen, die Leis­tun­gen unter die­ser Ver­ein­ba­rung zu erbrin­gen. Der Kun­de ist für das Manage­ment der Drit­ten und die Qua­li­tät ihrer Arbeits­leis­tung ver­ant­wort­lich. Der Kun­de ist für die feh­ler­freie Funk­ti­ons­fä­hig­keit der durch ihn zur Ver­fü­gung gestell­te Hard­ware, Soft­ware oder Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te Drit­ter ver­ant­wort­lich, die im Zusam­men­hang mit der Leis­tungs­er­brin­gung ver­wen­det wer­den.

2.5. Anga­ben des Kun­den. Die von SMB zur Auf­trags­durch­füh­rung benö­tig­ten Unter­la­gen, Aus­wer­tun­gen und Infor­ma­tio­nen wird der Auf­trag­ge­ber mög­lichst voll­stän­dig, kurz­fris­tig und zutref­fend über­ge­ben bzw. ertei­len. Fra­gen zum Wett­be­werb und den Geschäfts­part­nern wird der Auf­trag­ge­ber nach die­sen Grund­sät­zen eben­falls beant­wor­ten, soweit die hier­zu erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen ihm bekannt sind. Gene­rell beschrän­ken sich Anfra­gen von SMB auf die­je­ni­gen Fra­gen, die zur Auf­trags­durch­füh­rung not­wen­dig sind. Die Infor­ma­ti­ons­pflicht des Auf­trag­ge­bers beinhal­tet auch alle Umstän­de, Erkennt­nis­se und Tat­sa­chen, die ihm bekannt sind. Er wird die­se Infor­ma­tio­nen auch unge­fragt an SMB wei­ter­lei­ten. Die SMB wird die vom Auf­trag­ge­ber genann­ten Tat­sa­chen, ins­be­son­de­re Zah­len­an­ga­ben sowie Anga­ben zu den wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Ver­hält­nis­sen, als rich­tig zu Grun­de legen. Soweit die SMB Unrich­tig­kei­ten oder nicht plau­si­bel erschei­nen­de Anga­ben fest­stellt, wird er hier­auf hin­wei­sen. Die Prü­fung der Ord­nungs­mä­ßig­keit und Rich­tig­keit der vom Auf­trag­ge­ber über­ge­be­nen Unter­la­gen und Aus­wer­tun­gen ist nicht Gegen­stand des durch den Auf­trag­ge­ber erteil­ten Auf­tra­ges, es sei denn, eine Prü­fung die­ser Unter­la­gen ist beson­ders ver­trag­lich ver­ein­bart und unter Beach­tung gesetz­li­cher Rege­lun­gen (insb. Rechts­be­ra­tungs­ge­setz und Steu­er­be­ra­tungs­ge­setz) auch zuläs­sig. Bera­tungs­leis­tun­gen in Rechts- und Steu­er­fra­gen wer­den durch die SMB auf Grund der gel­ten­den Bestim­mun­gen weder zuge­sagt noch erbracht. Die­se Leis­tun­gen sind vom Auf­trag­ge­ber selbst bereit­zu­stel­len.

2.6. Zwi­schen­aus­wer­tun­gen. SMB wird den Auf­trag­ge­ber auch wäh­rend der Auf­trags­durch­füh­rung mit Zwi­schen­aus­wer­tun­gen infor­mie­ren. Der Auf­trag­ge­ber wird die­se Aus­wer­tun­gen prü­fen und evtl. Unrich­tig­kei­ten rich­tig stel­len bzw. von ihm gewünsch­te Ergän­zun­gen mit­tei­len.

2.7. Infra­struk­tur. Der Auf­trag­ge­ber stellt SMB aus­rei­chend Büro­räu­me und ande­re Räum­lich­kei­ten sowie Infra­struk­tur zur Ver­fü­gung zu stel­len, die SMB in ange­mes­se­nem Umfang für die Erbrin­gung der Leis­tun­gen benö­tigt und über­nimmt die Gewähr für den ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand. Der Auf­trag­ge­ber gewährt der SMB über das fir­men­ei­ge­ne (WLAN-)Netzwerk Zugriff auf das Inter­net. Einen Zugriff auf Tei­le des Fir­men­ser­vers erhält die SMB in dem Umfang, wie es für die Erfül­lung des Auf­tra­ges erfor­der­lich ist.

2.8. Jah­res­ab­schlüs­se. Soweit Jah­res­ab­schlüs­se in die Aus­ar­bei­tun­gen von SMB ein­be­zo­gen wer­den sol­len, wird der Auf­trag­ge­ber tes­tier­te bzw. bei prü­fungs­pflich­ti­gen Unter­neh­men mit einem Prü­fungs­ver­merk ver­se­he­ne Jah­res­ab­schlüs­se an SMB über­ge­ben.

3. Mit­wir­kung Drit­ter

SMB ist berech­tigt, zur Auf­trags­durch­füh­rung Mit­ar­bei­ter, fach­kun­di­ge Drit­te sowie mit der SMB ver­bun­de­ne Unter­neh­men her­an­zu­zie­hen. In jedem Fal­le hat SMB dafür zu sor­gen, dass die Rege­lun­gen zur Ver­schwie­gen­heits­pflicht aus die­ser AGB (vgl. Abschnitt 4) auch von dem Drit­ten beach­tet wer­den und die­se sich schrift­lich zur Ein­hal­tung ver­pflich­ten.

4. Daten­schutz & Ver­schwie­gen­heits­pflicht

4.1. Ver­schwie­gen­heit. Die SMB ver­pflich­tet sich nach Maß­ga­be der Geset­ze und nach gene­rel­ler ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung über alle Tat­sa­chen, die ihr im Zusam­men­hang mit der Aus­füh­rung des Auf­trags zur Kennt­nis gelan­gen, Still­schwei­gen zu bewah­ren, es sei denn, dass der Auf­trag­ge­ber die SMB schrift­lich von die­ser Ver­pflich­tung ent­bin­det. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht auch im glei­chen Umfang für die Mit­ar­bei­ter und Mit­ar­bei­te­rin­nen der SMB sowie für mit der SMB ver­bun­de­ne Unter­neh­men. Die­se Ver­pflich­tung besteht nach dem Selbst­ver­ständ­nis des über­nom­me­nen Auf­tra­ges nicht gegen­über aus­drück­li­chen Adres­sa­ten der Aus­wer­tung.

4.2. Aus­nah­me. Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht besteht nicht, soweit die Offen­le­gung zur Wah­rung berech­tig­ter Inter­es­sen der SMB erfor­der­lich ist. SMB ist auch inso­weit von der Ver­schwie­gen­heit ent­bun­den, als sie nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen der von ihr abge­schlos­se­nen Ver­mö­gens­scha­dens­haft­pflicht­ver­si­che­rung zur Infor­ma­ti­on und Mit­wir­kung ver­pflich­tet ist.

4.3. Hin­weis auf Erfah­rung. Die SMB ist berech­tigt, die Leis­tungs­er­brin­gung gegen­über Kun­den und poten­zi­el­len Kun­den als Hin­weis auf die Erfah­run­gen der SMB zu erwäh­nen.

5. Schutz des geis­ti­gen Eigen­tums der SMB

Der Auf­trag­ge­ber steht dafür ein, dass die im Rah­men des Auf­tra­ges von SMB gefer­tig­ten Doku­men­te (Pro­to­kol­le, Berich­te, Orga­ni­sa­ti­ons­plä­ne, Ent­wür­fe etc.) nur für sei­ne eige­nen Zwe­cke ver­wandt und nicht ohne aus­drück­li­che Zustim­mung im Ein­zel­fall publi­ziert wer­den. Die Nut­zung der erbrach­ten Bera­tungs­leis­tun­gen für mit dem Auf­trag­ge­ber ver­bun­de­ne Unter­neh­men bedarf einer geson­der­ten schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung. Soweit Arbeits­er­geb­nis­se urhe­ber­rechts­fä­hig sind, bleibt die SMB Urhe­ber. Der Auf­trag­ge­ber erhält in die­sen Fäl­len ein ein­ge­schränk­tes, im übri­gen zeit­lich und ört­lich unbe­schränk­tes, unwi­der­ruf­li­ches, aus­schließ­li­ches und nicht über­trag­ba­res Nut­zungs­recht an den Arbeits­er­geb­nis­sen.

6. Vor­zei­ti­ge Ver­trags­be­en­di­gung

Der Auf­trag kann jeder­zeit aus wich­ti­gem Grund ohne Ein­hal­tung einer Frist gekün­digt wer­den. Die Kün­di­gung bedarf zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form. Soweit mit den gesetz­li­chen Rege­lun­gen sowie indi­vi­du­el­len ver­trag­li­chen Rege­lun­gen und die­sen AGB ver­ein­bar, steht SMB für bereits erbrach­te Leis­tun­gen eine Ver­gü­tung in Höhe der nach­ge­wie­se­nen, bis dahin erbrach­ten Arbeits­zei­ten sowie der Ersatz von Ent­gel­ten aus Fremd­leis­tun­gen und schließ­lich ein Spe­sen­er­satz zu. Die­se Rege­lung gilt auch für den Fall, dass SMB den Ver­trag wegen feh­len­der Unter­stüt­zung durch den Auf­trag­ge­ber im Sin­ne von Absatz 5 die­ser AGB oder aus ande­rem wich­ti­gen Grund abbricht.

Im Fal­le einer vor­zei­ti­gen Kün­di­gung ist SMB berech­tigt, Per­so­nen oder Fir­men über die Kün­di­gung zu infor­mie­ren, zu denen Kon­takt im Rah­men der Auf­trags­durch­füh­rung bestan­den hat.

7. Gewähr­leis­tung bei Unter­neh­mens­ver­kauf

7.1. Unter­neh­mens­be­wer­tung. Jede durch SMB vor­ge­nom­me­ne Beur­tei­lung bzw. Bewer­tung des Auf­trag­ge­ber-Unter­neh­mens erfolgt unter Zugrun­de­le­gung viel­fäl­ti­ger, teil­wei­se zukunfts­be­zo­ge­ner Annah­men. Dies beinhal­tet gene­rell auch bei höchst­mög­li­cher ange­wen­de­ter Sorg­falt das Risi­ko einer Fehl­ein­schät­zung. Aus die­sem Grun­de über­nimmt SMB kei­ne Gewähr für den Ein­tritt eines bestimm­ten wirt­schaft­li­chen Ergeb­nis­ses, es sei denn ein sol­ches wur­de expli­zit ver­trag­lich ver­ein­bart.

7.2. Rea­li­sier­ba­rer Kauf­preis. Soweit Gegen­stand des Bera­tungs­auf­tra­ges die Bewer­tung des Auf­trag­ge­ber-Unter­neh­mens ist, über­nimmt SMB kei­ne Gewähr dafür, dass der ermit­tel­te Wert als Kauf­preis rea­li­sier­bar ist. Es wird auch kei­ne Gewähr dafür über­nom­men, dass nicht ggf. unter bestimm­ten Kon­stel­la­tio­nen ein Erwer­ber einen höhe­ren als den von SMB ermit­tel­ten Kauf­preis zah­len wür­de.

7.3. Ver­käuf­lich­keit. SMB über­nimmt kei­ne Gewähr für die Ver­käuf­lich­keit eines Unter­neh­mens bzw. einer Orga­ni­sa­ti­on (auch in Tei­len) auch für den Fall, dass SMB zu einer posi­ti­ven Bewer­tung kommt.

8. Leis­tungs­ver­zug, Leis­tungs­ver­hin­de­rung

8.1. Leis­tungs­ver­zug. Leis­tungs­ver­zug auf Sei­ten der SMB ist nur dann gege­ben, wenn die­se im Ver­trag fest­ge­hal­te­ne Fris­ten über­schrei­tet und wenn zudem die­se Über­schrei­tung durch SMB zu ver­tre­ten ist. Eine nicht von SMB zu ver­tre­ten­de Ver­zö­ge­rung liegt im Fal­le des unvor­her­ge­se­he­nen Aus­falls des für die Auf­trags­durch­füh­rung vor­ge­se­he­nen bzw. mit dem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bar­ten Bera­ters oder Mit­ar­bei­ters vor. Eben­so liegt ein nicht ver­schul­de­ter Leis­tungs­ver­zug im Fal­le des Vor­lie­gens höhe­rer Gewalt sowie ande­rer, bei Ver­trags­ab­schluss von SMB nicht vor­her­seh­ba­rer Ereig­nis­se vor, wel­che die Leis­tung ins­ge­samt oder zumin­dest die frist­ge­rech­te Leis­tungs­er­stel­lung unmög­lich machen oder in nicht zumut­ba­rer Wei­se erschwe­ren. Der höhe­ren Gewalt ste­hen Streik oder ähn­li­che Umstän­de gleich, durch die SMB direkt oder indi­rekt an der (frist­ge­rech­ten) Leis­tungs­er­stel­lung gehin­dert wird. Sämt­li­che Recht­fer­ti­gungs­grün­de gel­ten nicht, wenn die­se durch SMB ver­ur­sacht sind.

8.2. Leis­tungs­ver­hin­de­rung. Sind Leis­tungs­hin­der­nis­se vor­über­ge­hend, so ist SMB berech­tigt, die Erfül­lung der Leis­tung um die Dau­er der Hin­de­rung hin­aus­zu­schie­ben. Soll­ten die Hin­de­rungs­grün­de von Dau­er sein, so wird SMB aus den Ver­trags­pflich­ten frei.

8.3. Unter­rich­tungs­pflicht. Die Ver­trags­par­tei­en ver­pflich­ten sich zur gegen­sei­ti­gen Kennt­nis­ga­be, sofern sich bei der Ver­trags­durch­füh­rung Abwick­lungs­schwie­rig­kei­ten oder aber vor­her­seh­ba­re Zeit­ver­zö­ge­run­gen erge­ben soll­ten.

9. Mängel­be­sei­ti­gung

Für die Män­gel­be­sei­ti­gung gel­ten die gesetz­li­chen Rege­lun­gen in der jeweils bei Ver­trags­ab­schluss gül­ti­gen Fas­sung.

10. Haf­tungs­be­schrän­kun­gen, Ver­si­che­rungs­schutz

10.1. Frei­stel­lung von Ver­ant­wor­tung. Die Bera­tung und Umset­zung der Bera­tungs­er­geb­nis­se erfolgt in enger Abstim­mung mit und nach Beauf­tra­gung durch den Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer setzt nur die Beschlüs­se des Auf­trag­ge­bers um, han­delt dem­nach in des­sen Auf­trag und wird von jeder Ver­ant­wor­tung für die Fol­gen frei­ge­stellt. Eine Über­nah­me von Ver­ant­wor­tung für die Beschlüs­se des Auf­trag­ge­bers ist aus­ge­schlos­sen.

10.2. Man­geln­de Mit­wir­kung des Auf­trag­ge­bers. Kom­men Feh­ler in der Auf­trags­durch­füh­rung dadurch zustan­de, dass der Auf­trag­ge­ber sei­nen Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht genügt oder durch Zeit­über­schrei­tun­gen, die der Auf­trag­ge­ber durch eige­ne Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen ver­ur­sacht oder mit­ver­ur­sacht hat, ist inso­weit eine Haf­tung von SMB aus­ge­schlos­sen.

10.3. Man­gel in Infor­ma­tio­nen des Auf­trag­ge­bers. SMB über­nimmt kei­ner­lei Haf­tung für Ver­lus­te, Schä­den oder Män­gel im Zusam­men­hang mit der Leis­tungs­er­brin­gung, die auf unge­naue, unvoll­stän­di­ge oder ander­wei­tig feh­ler­haf­te Infor­ma­tio­nen und Mate­ria­li­en des Kun­den zurück­zu­füh­ren sind.

10.4. Haf­tung bei Fahr­läs­sig­keit. SMB haf­tet für Schä­den bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit nur dann, wenn und soweit die­se Schä­den auf Ver­let­zung von Pflich­ten beru­hen, deren Erfül­lung zum Errei­chen des Ver­trags­zwecks erfor­der­lich ist. Eine Haf­tung von SMB für Ver­zugs­schä­den sowie bei Unmög­lich­keit der Leis­tung sowie aus posi­ti­ver Ver­trags­ver­let­zung ist nur dann gege­ben, wenn und soweit SMB bzw. von ihr zu ver­tre­ten ihre Mit­ar­bei­ter oder zuläs­sig beauf­trag­te Drit­te vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig gehan­delt hat.

10.5. Begren­zung der Haf­tung. Der Anspruch des Auf­trag­ge­bers gegen SMB auf Ersatz eines gemäß den vor­ste­hen­den Absät­zen fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Scha­dens wird auf 50.000 (fünf­zig­tau­send) Euro begrenzt.

10.6. Schä­den durch Zeit­über­schrei­tung. Für Schä­den, die durch Zeit­über­schrei­tun­gen der SMB erfol­gen, ist die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf die in Absatz 10.5 genann­te Höhe begrenzt. Soll­te die­se Zeit­über­schrei­tung durch Hand­lun­gen oder Unter­las­sun­gen des Auf­trag­ge­bers ver­ur­sacht oder mit ver­ur­sacht wor­den sein, so ist der Auf­trag­neh­mer von jeg­li­cher Ver­ant­wor­tung und Haf­tung frei­zu­stel­len.

10.7. Höhe­re Ver­si­che­rungs­sum­me. Soweit der Auf­trag­ge­ber eine höhe­re, als die in Absatz 10.5 genann­te Ver­si­che­rungs­sum­me ver­ein­ba­ren will, so hat er dies SMB recht­zei­tig vor dem end­gül­ti­gen Ver­trags­ab­schluss mit­zu­tei­len. Die für die höhe­re Ver­si­che­rungs­leis­tung im Ein­zel­fall fäl­li­ge Ver­si­che­rungs­prä­mie über­nimmt der Auf­trag­ge­ber in die­sem Fal­le in vol­ler Höhe zusätz­lich zum fäl­li­gen Bera­tungs­ho­no­rar.

10.8. Ver­jäh­rung von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen. Soweit ein Scha­den­er­satz­an­spruch des Auf­trag­ge­bers kraft Geset­zes nicht einer kür­ze­ren Ver­jäh­rungs­frist unter­liegt, ver­jährt er in zwei Jah­ren von dem Zeit­punkt an, in dem der Anspruch ent­stan­den ist, spä­tes­tens jedoch mit Abschluss des Bera­tungs­pro­jek­tes.

11. Kos­ten, Rech­nungstel­lung, Fäl­lig­keit

11.1. Ver­gü­tung. Eine Ver­gü­tung für erbrach­te Leis­tun­gen bis zur Been­di­gung des Dienst­leis­tungs­auf­tra­ges wird aus­drück­lich ver­ein­bart. SMB kann für die erbrach­ten Leis­tun­gen ange­mes­se­ne Abschlags­zah­lun­gen ver­lan­gen. Basis für das Bera­tungs­ho­no­rar sowie hier­auf fäl­li­ge Abschlags­zah­lun­gen sind die auf­ge­wen­de­te und nach­ge­wie­se­ne Arbeits­zeit nach Stun­den- bzw. Tages­sät­zen oder Fest­prei­se für das ver­trag­lich ver­ein­bar­te Pro­jekt. Die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung sowie die in Rech­nung gestell­te zusätz­li­che Arbeits­leis­tung wer­den jeweils zum Monats­en­de fäl­lig.

11.2. Berech­nung der Prei­se. Die Leis­tun­gen wer­den auf Zeit- und/oder Mate­ri­al­ba­sis erbracht. Alle Gebüh­ren für die Leis­tungs­er­brin­gung, die im Rah­men die­ser Ver­ein­ba­rung zu zah­len sind, ver­ste­hen sich zuzüg­lich Rei­se­kos­ten und Spe­sen sowie sons­ti­gen ange­mes­se­nen Auf­wen­dun­gen, die im Zusam­men­hang mit der Leis­tungs­er­brin­gung ent­ste­hen.

11.3. Personalakquise/Recruiting. Bei der Per­so­nal­ak­qui­se wird SMB für die Dau­er von sechs Mona­ten exklu­siv beauf­tragt. Im Erfolgs­fall wird ein Hono­rar i.H.v. eines noch zu ver­ein­ba­ren­den %-Sat­zes des Arbeit­neh­mer-Jah­res­brut­to­ge­hal­tes (incl. Jah­res­son­der­leis­tung, excl. Zula­gen & betrieb­li­cher Alters­vor­sor­ge) fäl­lig, auch wenn der Ver­trags­ab­schluss bis zu 24 Mona­te nach Her­stel­lung des Erst­kon­tak­tes zw. den zukünf­ti­gen Ver­trags­part­nern erfolgt. Kos­ten für Stel­len­an­zei­gen (online/offline) gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

11.4 Unter­neh­mens­ver­kauf. Bei der Anbah­nung und Beglei­tung von Unter­neh­mens­ver­käu­fen wird SMB für die Dau­er von 12 Mona­ten exklu­siv beauf­tragt. Im Erfolgs­fall wird ein Hono­rar i.H.v. eines noch zu ver­ein­ba­ren­den %-Sat­zes des gemit­tel­ten Jah­res­um­sat­zes der letz­ten drei Geschäfts­jah­re fäl­lig, auch wenn der Ver­trags­ab­schluss erst 36 Mona­te nach Her­stel­lung des Erst­kon­tak­tes zw. den zukünf­ti­gen Ver­trags­part­nern erfolgt.

11.5. Con­trac­ting-Gesprä­che. Gesprä­che, die in Fol­ge eines Erst­ge­sprä­ches zur wei­te­ren Auf­trags­klä­rung ver­ein­bart wer­den, wer­den zu den bestehen­den Tages­sät­zen zuzüg­lich An- und Abfahrts­zei­ten zuzüg­lich Rei­se­kos­ten und Spe­sen abge­rech­net.

11.6. Rei­se­zei­ten. An- und Abfahr­zei­ten wer­den dem Kun­den mit dem hal­ben Stun­den­satz in Rech­nung gestellt.

11.7. Rei­se­kos­ten. Gefah­re­ne Kilo­me­ter im Rah­men der Leis­tungs­er­brin­gung wer­den dem Kun­den ent­spre­chend dem Auf­trag in Rech­nung gestellt.

11.8. Spe­sen. Nach­ge­wie­se­ne Spe­sen und Aus­la­gen im Rah­men der Auf­trags­ab­wick­lung gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers.

11.9. Kos­ten. Zusätz­li­che Kos­ten fal­len nur nach aus­drück­li­cher, vor­he­ri­ger Zustim­mung durch den Auf­trag­ge­ber an und gehen zu sei­nen Las­ten.

11.10. Steu­ern. Gebüh­ren und Auf­wen­dun­gen ver­ste­hen sich zuzüg­lich gesetz­li­cher Steu­ern, die von SMB in einer Rech­nung aus­ge­wie­sen wer­den.

11.11. Beglei­chung von Rech­nun­gen. Grund­sätz­lich gilt für alle Gebüh­ren, Leis­tun­gen und Kos­ten:

  1. Alle Beträ­ge wer­den in Euro ange­ge­ben.
  2. Das Hono­rar wird lt. Rech­nung und bei­ge­füg­tem Leis­tungs­nach­weis (Arbeits­zeit/-inhalt) abge­rech­net.
  3. Die Beglei­chung der Rech­nung erfolgt unbar bin­nen 14 Tagen nach Rech­nungs­er­halt ohne Abzug. Maß­geb­lich ist der Ein­gang auf dem Kon­to der SMB.
  4. Ist 30 Tage nach Fäl­lig­keit die Zah­lung nicht ein­ge­gan­gen, kann SMB Ver­zugs­zin­sen in gesetz­li­cher Höhe ver­lan­gen.

11.12. Ein­stel­lung der Arbei­ten durch SMB. Im Fal­le von Zah­lungs­ver­zugs des Auf­trag­ge­bers ist SMB berech­tigt, die Leis­tungs­er­brin­gung bis zum Aus­gleich der Rück­stän­de ein­zu­stel­len. Die damit ver­bun­de­nen zeit­li­chen Ver­zö­ge­run­gen gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers und stel­len kei­nen durch SMB zu ver­tre­ten­der Leis­tungs­ver­zug dar.

11.13. Preis­bin­dung. Die bei der Auf­trags­er­tei­lung ver­ein­bar­ten Hono­rar­sät­ze gel­ten für ein Jahr. Die gilt nicht für Fest­preis­an­ge­bo­te.

11.14. Ansprü­che der SMB. Mit der Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung sind alle Ansprü­che der SMB gegen den Auf­trag­ge­ber aus dem jewei­li­gen Ver­trag erfüllt.

11.15. Auf­rech­nung. Die Zurück­be­hal­tung des ver­ein­bar­ten Hono­rars und eine Auf­rech­nung gegen­über einem Ver­gü­tungs­an­spruch von SMB ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zuläs­sig.

12. Wei­sungs­frei­heit

12.1. Kei­ne Wei­sungs­ge­bun­den­heit. Der Auf­trag­neh­mer ist arbeits­recht­lich nicht wei­sungs­ge­bun­den, unter­liegt nicht der Fach- oder Dienst­auf­sicht, ist bei der Durch­füh­rung der über­tra­ge­nen Tätig­kei­ten arbeits­recht­lich kei­nen Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers unter­wor­fen und in ihrer Arbeits­ge­stal­tung (Zeit, Dau­er, Art und Ort der Arbeits­aus­übung) frei im Rah­men orga­ni­sa­to­ri­scher Abspra­chen und inhalt­lich-fach­li­cher Ziel­vor­ga­ben des Auf­trag­ge­bers. Pro­jekt­be­zo­ge­ne Zeit­vor­ga­ben des Auf­trag­ge­bers sind aller­dings ein­zu­hal­ten. Eben­so ist auf beson­de­re betrieb­li­che Belan­ge im Zusam­men­hang mit der Tätig­keit Rück­sicht zu neh­men.

12.2. Ableh­nung von Auf­trä­gen. Die SMB ist berech­tigt, Auf­trä­ge des Auf­trag­ge­bers ohne Anga­be von Grün­den abzu­leh­nen.

12.3. Wei­sungs­be­fug­nis. Gegen­über den Ange­stell­ten des Auf­trag­ge­bers hat die SMB kei­ne Wei­sungs­be­fug­nis.

12.4. Kon­kur­renz. Die SMB darf für ande­re Auf­trag­ge­ber oder einen Arbeit­ge­ber tätig sein.

12.5 Kei­ne Umge­hung arbeits­recht­li­cher Vor­schrif­ten. Von der Mög­lich­keit des Abschlus­ses eines Anstel­lungs­ver­tra­ges wird in Anwen­dung des Grund­sat­zes der Ver­trags­frei­heit bewusst kein Gebrauch gemacht. Eine Umge­hung arbeits­recht­li­cher oder arbeits­ge­setz­li­cher Schutz­vor­schrif­ten ist nicht beab­sich­tigt. Viel­mehr soll SMB die vol­le Ent­schei­dungs­frei­heit bei der Ver­wer­tung der Arbeits­kraft belas­sen wer­den. Eine über den Umfang die­ser Ver­ein­ba­rung hin­aus­ge­hen­de per­sön­li­che, wirt­schaft­li­che oder sozia­le Abhän­gig­keit wird nicht begrün­det.

13. Abtre­tung von Rech­ten.

Die Abtre­tung von Rech­ten aus dem Ver­trags­ver­hält­nis mit der SMB darf nur nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung erfol­gen.

14. Neben­ab­re­den und Ände­run­gen die­ser AGB.

Neben­ab­re­den und Ände­run­gen die­ser AGB bedür­fen der Schrift­form und Aner­ken­nung durch SMB. Die­ses Form­er­for­der­nis kann weder münd­lich noch still­schwei­gend auf­ge­ho­ben oder außer Kraft gesetzt wer­den.

15. Wirk­sam­keit bei Teil­nich­tig­keit (Sal­va­to­ri­sche Klau­sel).

Soll­ten eine oder meh­re­re Bestim­mun­gen die­ser AGB jetzt oder zukünf­tig ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den, so wird die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­durch nicht berührt. Die unwirk­sa­me Bestim­mung ist schnellst­mög­lich durch eine wirk­sa­me Rege­lung zu erset­zen, wel­che der unwirk­sa­men von ihrem erkenn­ba­ren wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Gehalt her am nächs­ten kommt.

16. Gel­ten­des Recht.

Der Auf­trag­ge­ber und SMB stim­men dar­in über­ein, dass sämt­li­che Rech­te und Pflich­ten bei­der Par­tei­en in Ver­bin­dung mit die­ser Ver­ein­ba­rung dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter­lie­gen.

15. Gerichts­stand und Erfül­lungs­ort ist Köln.***