Verhandlungsführung: Entgelte in der Jugendhilfe
Verhandlungsführung bei der Vereinbarung von Entgelten scheint in der Vergangenheit ein vernachlässigtes Thema zu sein. Soweit es sich um stationäre Einrichtungen handelt, mag dies vor dem Hintergrund der Möglichkeiten nach §§ 78 a und f SGB VIII vernachlässigbar gewesen sein. In Zeiten sich auflösender Rahmenverträge und besonders bei Diensten, die ausschließlich ambulante Dienstleistungen in der Jugendhilfe anbieten und daher nicht “unter dem Schutz” einer Schiedsstelle stehen, scheint eine taktische Verhandlungführung zunehmend von Bedeutung zu sein.
Was bedeutet taktische Verhandlungsführung?
Bei taktischer Verhandlungsführung handelt es sich um eine Haltung zur Verhandlung und Ihren Verhandlungspartnern, die es Ihnen ermöglicht, vorbereitet und überlegt verschiedenen Handlungsoptionen im Verhandlungsverlauf zu ziehen. Ziel ist, Ihre Interessen möglichst partnerschaftlich durchzusetzen, ohne dabei sich selbst und Ihrer Einrichtung, aber auch nicht Ihre Verhandlungspartnerschaft zu schädigen. Ein Sieg kann sich leicht als Phyrrus-Sieg entpuppen.
Grundsätzlich gilt es, folgendes zu beachten:
Sie sollten wissen, wie Ihre Optionen, wo Ihre Grenzen und wo Ihre Möglichkeiten in der Verhandlung als auch in Bezug auf die Ergebnisse sind. Dies setzt eine gewissen Einarbeitung in die Thematik und Vorbereitung auf die Verhandlungen voraus.
Auch wenn Sie nach § 78a SGB VIII die Möglichkeit haben, eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII anzurufen, sollte eine konsensorientierte Gesprächsführung obersten Stellenwert haben. Immerhin erwartet § 4 SGB VIII eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zum Wohle junger Menschen und ihrer Familien. Selbst wenn Sie den Eindruck gewinnen sollten, dass Ihr Verhandlungspartner diesen Grundsatz vorübergehend aus dem Blick verliert, sollten Sie konsensorientiert bleiben, um nicht Ihre Verhandlungsposition durch den Verlust von Souveränität zu schwächen.